Thesaurierungsbegünstigung und Investitionsabzugsbetrag — wie Personenunternehmen fast auf GmbH-Niveau kommen
Nicht jeder will eine GmbH-Struktur mit doppelter Buchführung und Notarterminen. Das EStG bietet Einzelunternehmern und Personengesellschaften zwei Hebel, die kaum jemand voll ausnutzt: § 34a deckelt die Steuer auf einbehaltene Gewinne auf 28,25 % (statt bis 45 %), und § 7g zieht 50 % künftiger Investitionen steuerlich in die Gegenwart vor. Kombiniert ergibt das eine Liquiditäts-Maschine — ganz ohne Rechtsformwechsel.
Auf Antrag werden nicht entnommene Gewinne mit pauschal 28,25 % + Soli (~29,8 %) besteuert statt mit dem persönlichen Satz von bis zu 45 % + Soli — und dieser Satz sinkt per Gesetz weiter: 27 % (2028), 26 % (2030), 25 % (ab 2032), parallel zur Körperschaftsteuer-Senkung. Der Deal: Entnehmen Sie die begünstigten Gewinne später doch, kommt eine Nachversteuerung von 25 % + Soli obendrauf — die Gesamtbelastung liegt dann ÜBER dem Normaltarif. § 34a ist also kein Steuergeschenk, sondern ein Zins-Hebel: Er lohnt, wenn das gesparte Geld lange im Betrieb arbeitet (Faustregel: ab ~5–7 Jahren Thesaurierungsdauer und Grenzsteuersatz 45 %).
Seit dem Wachstumschancengesetz (2024) ist die Regel deutlich praxistauglicher: Der begünstigungsfähige Gewinn wurde um die gezahlte Gewerbesteuer und die Entnahmen zur Zahlung der § 34a-Steuer selbst erweitert — vorher fraßen genau diese Pflicht-Entnahmen die Begünstigung auf.
Planen Sie in den nächsten 3 Jahren bewegliche Wirtschaftsgüter anzuschaffen (Maschinen, Fahrzeuge, IT, PV-Anlage), dürfen Sie HEUTE bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd abziehen — bis 200.000 € Abzugsvolumen, sofern Ihr Gewinn ≤ 200.000 € liegt. Dazu kommt nach Anschaffung die Sonderabschreibung von 40 % (für Anschaffungen seit 2024) in den ersten 5 Jahren — zusätzlich zur normalen AfA.
Der Effekt ist reine Steuerstundung mit Progressions-Bonus: Sie verschieben Gewinn aus einem Spitzenjahr in Jahre mit niedrigerem Satz und finanzieren Investitionen aus gesparter Steuer vor. Wird die Investition nicht binnen 3 Jahren getätigt, löst das Finanzamt den Abzug rückwirkend auf — mit Verzinsung.
Im Zusammenspiel: § 7g drückt den Gewinn unter die 200k-Grenze und in eine mildere Progression, § 34a deckelt den Rest bei ~29,8 %. Ein Einzelunternehmer mit 300.000 € Gewinn und Investitionsplänen kann seine Steuerlast damit um 40.000–60.000 € ins Morgen verschieben.
Ehrlicher Vergleich: Die GmbH thesauriert dauerhaft bei ~30 % OHNE Nachversteuerungs-Bumerang und öffnet die Tür zu § 8b/Holding. Wer dauerhaft hohe Gewinne weit über dem Eigenbedarf erzielt, fährt mit der Kapitalgesellschaft strukturell besser — § 34a/§ 7g sind die richtige Wahl für die Übergangsjahre und für alle, die bewusst bei der Personengesellschaft bleiben (Verlustverrechnung, einfache Entnahmen, kein vGA-Thema).
Spitzensatz 45 % + Soli ≈ 47,5 %. § 7g: 50 % von 150k = 75k IAB. § 34a auf 150k thesaurierten Rest-Gewinn. Vereinfacht.
| Ohne Gestaltung | Mit § 7g + § 34a | |
|---|---|---|
| Zu versteuern (Jahr 1) | 300.000 € | 225.000 € (nach IAB), davon 150k thesauriert à ~29,8 % |
| Steuer Jahr 1 | ~135.000 € | ~80.000 € |
| Liquiditätsvorteil Jahr 1 | — | ~55.000 € |
| Später | — | Nachversteuerung bei Entnahme + IAB-Verrechnung bei Anschaffung |
💡 55.000 € bleiben im Jahr 1 im Unternehmen und finanzieren die Investition mit. Es ist Stundung, kein Erlass — aber Stundung mit Rendite, solange das Kapital arbeitet.
Der TaxLeak-Rechner zeigt in 60 Sekunden, was Thesaurierung und Struktur für Ihr Vermögen über 10–30 Jahre bedeuten — ehrlich, inklusive der zweiten Steuerebene.