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Die Familienstiftung

15,825 % auf Kapitalerträge, steuerfreier Immobilienverkauf nach 10 Jahren — und Vermögen, das niemand mehr pfänden kann

9 Min. LesezeitDas Premium-Thema der Vermögens-Seminare (oft eigene 2-Tages-Kurse, 3.000 €+)

Die Familienstiftung kombiniert drei Dinge, die sonst keine deutsche Struktur gleichzeitig bietet: einen Steuersatz von 15,825 % auf Vermögenserträge OHNE Gewerbesteuer, die private 10-Jahres-Frist für steuerfreie Immobilienverkäufe (die eine GmbH nie bekommt) und echten Vermögensschutz — das Stiftungsvermögen gehört rechtlich niemandem mehr, auch nicht Ihnen. Dafür verlangt sie zwei Dinge: Unwiderruflichkeit und Disziplin in der Satzungsgestaltung.

Die Steuer-Mechanik: das Beste aus zwei Welten

Eine vermögensverwaltende Familienstiftung zahlt Körperschaftsteuer + Soli = 15,825 % auf ihre Erträge (Freibetrag 5.000 €). Anders als eine GmbH ist sie nicht kraft Rechtsform gewerblich — solange sie nur Vermögen verwaltet, fällt KEINE Gewerbesteuer an, ganz ohne die Auflagen der erweiterten Kürzung. Bonus ab 2028: Das Investitionssofortprogramm (Gesetz v. 18.07.2025) senkt die Körperschaftsteuer schrittweise von 15 % auf 10 % (2032) — die Stiftungs-Steuerlast fällt dann Richtung ~10,5 %.

Der unterschätzte Hebel: Weil die Stiftung ihre Einkünfte nach den EStG-Regeln ermittelt, gilt für sie § 23 EStG — Immobilien kann sie nach 10 Jahren Haltefrist STEUERFREI verkaufen. Eine Immobilien-GmbH versteuert denselben Verkauf immer. Für langfristige Immobilienvermögen ist die Stiftung der GmbH dadurch strukturell überlegen.

Ausschüttungen an Begünstigte (Destinatäre) unterliegen wie Dividenden der Abgeltungsteuer (~26,4 %).

Erbersatzsteuer statt Erbschaftsteuer — ehrlich gerechnet

Die Stiftung stirbt nie — also gibt es keinen Erbfall und keine klassische Erbschaftsteuer beim Tod des Stifters. Stattdessen fingiert das Gesetz alle 30 Jahre einen Übergang auf „zwei Kinder“: die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit 800.000 € Freibetrag und Steuerklasse I. Doppelt vorteilhaft: Der Steuersatz bemisst sich nach der HÄLFTE des steuerpflichtigen Vermögens (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG) — große Vermögen rutschen so in mildere Progressionsstufen. Das ist KEINE Steuerbefreiung, aber: planbar (Termin steht 30 Jahre vorher fest), auf Antrag in 30 Jahresbeträgen zahlbar (darin 5,5 % Zins eingerechnet), und unabhängig davon, wie viele Erbgänge in der Familie tatsächlich passieren. Zudem lässt sich auf den Stichtag hin gestalten (Verbindlichkeiten, Bewertung).

Bei der Errichtung selbst fällt Schenkungsteuer an — die Steuerklasse richtet sich beim Familienstiftungs-Privileg nach dem entferntesten Begünstigten laut Satzung (§ 15 Abs. 2 ErbStG). Eine Satzung, die nur Ehegatte + Kinder begünstigt, sichert Steuerklasse I mit 400.000 € Freibetrag.

Asset Protection & Wegzugs-Schutz

  • Das übertragene Vermögen ist dem Zugriff von Gläubigern, Ex-Ehepartnern und Pflichtteilsberechtigten weitgehend entzogen (Anfechtungsfristen: bis zu 4 Jahre Insolvenzanfechtung, 10 Jahre Pflichtteilsergänzung pro-rata)
  • Die Stiftung kennt keine Anteile — wer aus Deutschland wegzieht, löst auf Stiftungsvermögen KEINE Wegzugsbesteuerung aus (anders als bei GmbH-Anteilen ab 1 %)
  • Kombination: GmbH-Anteile VOR dem Wegzug in die Stiftung einbringen → § 6 AStG läuft ins Leere (Details im Wegzugs-Artikel)

Für wen — und ab welchem Vermögen?

Errichtung (Notar, Satzung, Anerkennung, steuerliche Begleitung) kostet realistisch 10.000–25.000 €, laufend 2.000–5.000 €/Jahr. Als Faustgröße wird die Struktur ab ~1–2 Mio. € zu übertragendem Vermögen interessant — darunter fressen Fixkosten den Vorteil. Unverzichtbar: Die Übertragung ist endgültig. Wer die Kontrolle über sein Vermögen emotional nicht abgeben kann, sollte keine Stiftung gründen (Stifterrechte lassen sich über Vorstand/Beirat klug gestalten, aber das Vermögen ist weg).

Modellrechnung: 2 Mio. € Immobilienvermögen, 4 % Mietrendite, 30 Jahre

80.000 € Mietertrag p. a.; privat: Spitzensatz ~47 %; Stiftung: 15,825 %, keine GewSt. Vereinfachte Statik ohne AfA/Wertsteigerung.

Privat gehaltenIn der Familienstiftung
Steuer auf 80.000 € Miete p. a.~37.600 €~12.700 €
Netto-Ertrag p. a.~42.400 €~67.300 €
Vorteil über 30 Jahre (ohne Zinseszins)~747.000 €
Erbersatzsteuer nach 30 J. (Freibetrag 800k, StKl I, Halb-Vermögens-Satz)— (dafür Erbschaftsteuer je Erbgang)auf 1,2 Mio.: ~180.000 € — in 30 Jahresbeträgen zahlbar

💡 Der laufende Steuervorteil (~25.000 €/Jahr) übersteigt die spätere Erbersatzsteuer deutlich — und der Immobilienverkauf nach 10+ Jahren bliebe komplett steuerfrei.

Fallstricke aus der Praxis

  • Unwiderruflichkeit: Es gibt kein Zurück — fehlerhafte Satzungen lassen sich nur begrenzt heilen
  • Zu viel Stifter-Kontrolle in der Satzung → Finanzamt rechnet das Vermögen weiter dem Stifter zu (§ 39 AO-Risiko)
  • Operative/gewerbliche Tätigkeit in der Stiftung zerstört die GewSt-Freiheit
  • Ausländische Familienstiftung (Liechtenstein etc.): § 15 AStG rechnet Erträge dem Stifter direkt zu — der vermeintliche Offshore-Vorteil kippt
  • Schenkungsteuer bei Errichtung wird ohne Freibetrags-Planung (10-Jahres-Zyklen, Nießbrauchsvorbehalt) unnötig teuer
  • Satzungs-Falle (BFH 2024): Wer pauschal „alle künftigen Abkömmlinge“ begünstigt, bekommt bei Errichtung nur den 100.000-€-Freibetrag des „entferntest Berechtigten“ (Urenkel) statt 400.000 € — die Begünstigten-Klausel entscheidet über 300.000 € Freibetrag

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Allgemeine Information, keine Steuerberatung (§§ 2, 5 StBerG). Alle Werte sind vereinfachte Modellrechnungen (Rechtsstand Juni 2026); Gesetze, Sätze und Rechtsprechung ändern sich. Ob und wie eine Struktur in Ihrem Einzelfall funktioniert, kann nur ein zugelassener Steuerberater oder Rechtsanwalt beurteilen.